Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
(1) Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit uns, der LAB LOGISTICS GROUP GmbH, Meckenheim. Der Käufer erkennt mit der Erteilung des Auftrages die nachstehenden Bedingungen an. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen oder der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (z.B. Rahmenlieferverträge oder Qualitätssicherungsklauseln) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung oder Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne unserer Geschäftsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Auftragserteilung
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Muster, Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme von Vertragsangeboten kann durch uns entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4) Die vom Käufer gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Käufer haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine
Überprüfung derselben durchzuführen.
3. Preise
(1) Die Preise gelten ab Werk (EXW in Meckenheim gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Die Preise in unseren Katalogen verstehen sich als Richtpreise ohne Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die Preise, die in unserer Auftragsbestätigung vermerkt sind.
(2) Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tage der Bestellung gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung, Gefahrenübergang
(1) Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Käufer verauslagt haben oder wenn
Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferort und Erfüllungsort Meckenheim. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Lieferung ab Werk (EXW in Meckenheim gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung), d.h. ab unserer Niederlassung in Meckenheim, vereinbart. Versandweg und -mittel werden mit dem Käufer abgestimmt. Mehrkosten, die durch besondere Wünsche des Käufers an Versandweg oder -mittel entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(3) Alle Waren werden nur auf Wunsch des Käufers versichert.
5. Lieferzeit, Teillieferung, Höhere Gewalt
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind stets unverbindlich. Soweit sich die Lieferung durch höhere Gewalt oder durch Umstände, die der Käufer oder ein Vorlieferant zu vertreten haben, verzögert oder erschwert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenen Umfang bzw. können wir vom Vertrag zurücktreten nach Maßgabe dieses Absatzes 3.
(2) Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind.
(3) Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, wie beispielsweise von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemien oder Epidemien sowie Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser und/oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten/Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Liefer- oder Leistungszeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung oder Leistung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Leistungspflicht. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer
Gewalt oder der Störung länger als einen (1) Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführte Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von uns in Kauf zu nehmen ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Käufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
(5) Geraten wir in Verzug, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, und nach deren ergebnislosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 323 Abs.
2 Nr. 2 BGB oder § 376 HGB handelt oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt inklusive Herstellerverpackung (wenn vorhanden), ausgenommen Anbruchware. Weitere Verpackungen wählen wir nach Erfordernis aus. Mehrkosten, die aufgrund von käuferspezifischen Sonderwünschen entstehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Verwendung käufereigener Verpackung kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
(3) Für die Entsorgung der nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Deutschland ist der Käufer verantwortlich.
7. Elektrogeräterücknahmekonzept
Für B2B Elektrogeräte haben wir ein Rücknahmekonzept eingerichtet. Unsere Käufer können sich zur Entrichtung Ihrer Altgeräte an unser Service-Team wenden. Aufgrund von Ort, Art, Beschaffenheit und Menge der Altgeräte entscheidet das Service-Team im Einzelfall über das konkrete, weitere Vorgehen – von der Abholung oder Rücksendung zum Hersteller bis hin zur Organisation der (ortsnahen) Entsorgung in einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb. Zur Abklärung wenden Sie sich bitte per email an elektrogeraete-ruecknahme@llg.de
8. Gewährleistung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten
Produktbeschreibungen oder Herstellerangaben nur dann, wenn das vertraglich vereinbart wurde oder solche Beschreibungen oder Angaben durch uns (insbesondere in Katalogen) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
(3) Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben etc. des Käufers zu leisten haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
(4) Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen, wenn er Kaufmann ist, voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Käufer um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
(5) Uns ist auf Verlangen Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Käufer oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
(6) Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte nach folgender Maßgabe zu:
(i) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Der Käufer hat uns hierfür die zur
Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu tragen. Im Fall der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Käufer die mangelhafte Ware auf unser Verlangen zurückzugeben. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den für die gelieferte Ware vereinbarten Preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
(ii) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(iii) Für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt Ziffer 9.
(7) Bei einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung ist der Käufer berechtigt, sich nach den gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zu lösen.
(8) Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 10.
9. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
(1) Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von uns, unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften ferner für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes übernommen haben. Wir haften für sonstige Schäden außerhalb der vorstehenden Fälle, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder im Falle wesentlicher Vertragspflichten auf einer einfach fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere Vertreter, Arbeitnehmer oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Im Falle einfach fahrlässiger Pflichtverletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf.
(3) Wir haften nicht für die einfach fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Fällen genannten Pflichten.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche einschließlich Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(5) Unberührt bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(§ 478, 479 BGB).
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
10. Verjährung
(1) Ansprüche des Käufers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 und § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in der vorstehenden Absatz 1 genannte Verjährungserleichterung gilt deshalb nicht:
– für dingliche Herausgabeansprüche Dritter,
– für Ansprüche wegen Mängeln von Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat,
– für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch uns,
– für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
– für Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs,
– für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
(3) Die sich nach den vorstehenden beiden Ziffern für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
(4) Soweit gemäß der vorstehenden drei Ziffern die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.
11. Zahlungsbedingungen
(1) Zahlungsverpflichtungen aufgrund von Warenlieferungen sind nach Lieferung Innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu erfüllen. Bei Zahlungen durch Überweisung oder Scheck ist die Zahlungsverpflichtung erst dann erfüllt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Bankkonto gutgeschrieben ist.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen zurückzuhalten oder mit solchen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12. Stornierung von Aufträgen
Stornierungen von Aufträgen oder Auftragspositionen sind nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis möglich. Evtl. Stornierungskosten bei Vorlieferanten werden an den Käufer weiterbelastet.
13. Rücksendungen von Waren
(1) Außerhalb von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen des Käufers darf dieser die von uns erhaltenen Waren nur nach Rücksprache mit uns an uns zurücksenden.
(2) Im Falle einer gem. Absatz 1 zulässigen Rücksendung gilt: Nur einwandfreie und wiederverkaufbare Ware in Originalverpackung wird von uns zurückgenommen und nach eingehender Prüfung gutgeschrieben. Die LAB LOGISTICS GROUP behält sich vor, Bearbeitungskosten zu berechnen. Muss die Ware von uns an den Hersteller zurückgesandt werden, wird dessen Gutschrift abgewartet. Erst nach Erhalt und Prüfung dessen Gutschrift erfolgt die Gutschrift an den Käufer.
14. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen bezahlt hat. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im vollen Umfange nach, muss er auf Verlangen die Ware an die LAB LOGISTICS GROUP GmbH herausgeben.
(2) In der Rücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung der Ware berechtigt. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, an uns ab. Der Höhe nach ist diese Abtretung durch die Höhe des Bruttobetrages unserer insgesamt gegen den Käufer offenen Rechnung begrenzt. Der Käufer bleibt zur Einziehung seiner Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte trotz der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere gegen ihn kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer sofort alle nach dieser Ziffer an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern oder den betreffenden Dritten die Abtretung der Forderung an uns mitteilt.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der eingreifende Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unserer Rechte gegen ihn zu erstatten, so haftet der Käufer auf den uns entstandenen Ausfall.
(5) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Käufer in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
(6) Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen durch den Käufer erforderlich, so hat der Käufer uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Käufer verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
15. Einhaltung von Gesetzen, Compliance
(1) Der Käufer ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Der Käufer hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen („Exportkontrollvorschriften“) ein.
(3) Der Käufer wird uns im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen (inkl. Endverbleib), die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch uns erforderlich sind, insbesondere wenn unsere Produkte, Technologie, Software, Dienstleistungen oder sonstige Warenerzeugnisse bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
(i) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Verboten nach den EU, US oder anderen anwendbaren Exportkontrollund Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen, oder
(ii) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen und Trägersystemen hierfür.
(4) Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Käufer zu verweigern oder zurückzuhalten.
(5) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr der Vertragsprodukte nach Russland und/oder Belarus sowie der Verkauf, die Ausfuhr und die Wiederausfuhr der Ware zur Verwendung in Russland und/oder Belarus sind untersagt. Jeder Verstoß stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung und einen wichtigen Grund zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung dar. Weitere Rechte bleiben vorbehalten.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen ist der Sitz der Gesellschaft in Meckenheim. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Bonn.. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, Schriftform
(1) Abreden, welche den Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelner Klauseln abbedingen, bedürfen der Schriftform. Der Schriftform bedarf auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird in einem solchen Falle durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
LAB LOGISTICS GROUP GmbH, Meckenheim Handelsregister Bonn, HRB 10800
Stand 2025/08