Allgemeine Einkaufsbedingungen der Lab Logistics Group GmbH

Fassung vom April 2025

1. Geltungsbereich

  1. Die folgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „AEB“) gelten für alle Beschaffungsverträge der Lab Logistics Group GmbH (LLG), Meckenheim. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihnen ausdrücklich schriftlich
    zugestimmt. Unsere AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen oder der Lieferant im Rahmen seiner Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich wiedersprechen.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

2. Vertragsschluss

  1. Unsere Bestellungen gelten erst mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich.
  2. Sofern wir nicht ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben, ist uns jede Bestellung binnen einer Woche unter Angabe der verbindlichen Lieferzeit schriftlich zu bestätigen. Eine verspätete oder ergänzende Annahme unserer Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Preisänderungsvorbehalten des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Preise sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer anzugeben. Die Mehrwertsteuer ist in allen Fällen gesondert auszuweisen.
  2. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage und Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung und Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  3. Rechnungen müssen die Bestellnummer sowie das Datum der Bestellung bzw. des Abrufs von uns und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Vereinbarte Teil- oder Restlieferungen sind als solche in dem Lieferschein und in der Rechnung zu kennzeichnen. Sollten eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten werden und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Abs. 4 genannten Zahlungsfristen entsprechend.
  4. Sofern nichts anders vereinbart ist, werden Zahlungen netto innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung bzw. Abnahme und Erhalt der Rechnung geleistet oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto. Das späteste Datum ist für den Fristlauf maßgeblich. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  5. Die Abtretung der Forderungen des Lieferanten gegen uns an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von uns ausgeschlossen.
  6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang Der Lieferant kann sich nur insoweit auf ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht berufen, als seine Forderung unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Gefahrenübergang, Versand, Verpackung

  1. Die Lieferung erfolgt DDP (gemäß Incoterms-2020 oder der jeweils aktuellen Fassung), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung ist unser Geschäftssitz in Meckenheim (Bringschuld), soweit nicht etwas anders vereinbart ist.
  2. Die Gefahr geht auf uns bei ordnungsgemäßer Übergabe am vereinbarten Lieferort über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  3. Ist vereinbart, dass wir die Versandkosten übernehmen und beauftragen wir den Frachtführer nicht selbst, muss der Lieferant die Beförderungsweise wählen, die am kostengünstigsten und am besten für uns geeignet ist.
  4. Die Verpackung muss Beschädigungen während des Transports vermeiden. Sie muss die zum Lieferungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Regeln einhalten. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial auf unser Verlangen zurückzunehmen.
  5. Allen Sendungen sind ein Packzettel und ein Lieferschein mit Angabe unserer Bestellnummer, Artikelbezeichnung und Artikelnummer beizufügen. Außerdem ist uns mit gesonderter Post eine Versandanzeige zuzusenden. Wird eine oder mehrere dieser Vorgaben nicht eingehalten, sind daraus resultierende Verzögerungen nicht von uns zu vertreten.

5. Teillieferungen, Lieferverzug, Eigentumsvorbehalt

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie eine Woche ab Vertragsschluss.
  2. Teillieferungen oder Teilleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von uns zulässig.
  3. Hat der Lieferant Grund zu der Annahme, er werde seine Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erfüllen können, muss er uns unverzüglich darüber informieren.
  4. Erbringt der Lieferant seine Leistung ganz oder Teilweise nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen des Abs. 5 bleiben unberührt.
  5. Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens iHv 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

6. Exportkontrolle und Zoll

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen, des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu Hierzu gibt der Lieferant in seinen Preislisten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder gesondert auf unsere Anfrage bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
  • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-Use Verordnung, dem europäischen Anhang I oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten, für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulation (EAR), den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software, die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem
    Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns;
  • alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen sowie (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) alle Änderungen der vorstehenden Daten;
  1. Der Lieferant hat uns die notwendigen Erklärungen zur Exportkontrolle vollständig ausgefüllt, mit der notwendigen Dokumentation und unterzeichnet zuzusenden. Erst mit Übersendung der vollständigen und unterzeichneten Erklärung wird die Bestellung wirksam. Produkte, die besonderen Exportbedingungen unterliegen, sind vorab mit Angabe der Liste in der sie geführt sind (deutsche Ausfuhrliste, dem europäischen Anhang I, dem europäischen Anhang IV zur EG-Dual-Use Verordnung oder weiterer einschlägiger Ausfuhrlisten) zu melden.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die in der Erklärung zur Exportkontrolle zur Verfügung gestellten Informationen vollständig und korrekt sind. Sollten sich zukünftig hinsichtlich der Liefergegenstände Änderungen ergeben, welche die exportkontrollrechtliche Einstufung der Waren verändern, wird der Lieferant uns unverzüglich über diese Änderungen in Kenntnis setzen.

7. Prüfung auf Mängel, Wareneingangskontrolle

  1. Für unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gilt § 377 HGB mit folgender Maßgabe: Wir werden die gelieferte Ware unverzüglich nach Wareneingang hinsichtlich Art, Menge und offensichtlicher Beschädigungen, wie insbesondere Transportschäden, überprüfen und entdeckte Mängel unverzüglich rügen. Später entdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Rüge gilt auf jeden Fall dann als unverzüglich und fristgerecht, soweit sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Zahlungen bedeuten nicht den Verzicht auf das Recht zur Reklamation.

8. Haftung, Freiheit von fremden Rechten

  1. Wir widersprechen jeder Haftungsbegrenzung in den AGBs des Lieferanten.
  2. Der Lieferant steht nach Maßgabe dieser Ziffer 8.2 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im
    Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen
  3. Weitergehende Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

9. Gewährleistung für Sachmängel

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften in vollem Umfang, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat und dem aktuellen Stand der Technik entspricht.
  3. Darüber hinaus haftet der Lieferant dafür, dass die Waren/Dienstleistungen den am Tag der Leistung im Gebiet der EU/EFTA geltenden Gesetzen, Vorschriften und technischen Normen entsprechen.
  4. Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbesondere im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.
  5. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit jeweils diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.
  6. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten (einschließlich etwaiger Ein- und Ausbaukosten) trägt dieser. Dies gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorhanden war. Bei einem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen unsererseits haften wir nur dann auf Schadenersatz, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung oder handelt es sich um eine Fixschuld oder ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten
  8. Ansprüche aus Garantien, die der Lieferant abgegeben hat, bleiben unberührt.

10. Lieferantenregress

  1. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
  2. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11. Produkthaftung, vorsorgliche Maßnahmen, Hinweispflichten

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben, z.B. erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant ist auch verpflichtet, die Kosten für vorsorgliche Maßnahmen sowie daraus entstandene Schäden zu übernehmen, wenn die Ursache für die vorsorgliche Maßnahme im Herrschafts- und / oder Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Wir werden den Lieferanten vor Durchführung vorsorglicher Maßnahmen – soweit möglich und zumutbar – über Grund, Art und Umfang der Maßnahme informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Vorsorgliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die sich nicht nur auf einzelne mangelhafte Produkte von uns, sondern auf eine Vielzahl von Produkten von uns beziehen, insbesondere Rückruf- und Umbauaktionen.
  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Schaden – pauschal – abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.
  5. Wir sind ein Unternehmen der Labor- und Medizinproduktebranche. Zur Sicherstellung einer gleichbleibenden und berechenbaren Produktqualität darf der Lieferant in einer laufenden Lieferbeziehung mit uns ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung keine Änderungen an den Herstellungsprozessen oder -verfahren, der Zusammensetzung, Funktion oder dem Aussehen der von uns regelmäßig bezogenen Vertragsprodukte oder Rohstoffen und anderen Komponenten, die bei der Herstellung solcher Vertragsprodukte verwendet werden, vornehmen. Wir entscheiden nach eigenem Ermessen, ob wir eine entsprechende Zustimmung erteilen oder verweigern.

12. Vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Werbematerialien

Sofern der Lieferant daran interessiert ist, dass die von ihm angebotenen Produkte unter Verwendung von Abbildungen in unsere(n) Katalog(e) aufgenommen und unter Verwendung des Katalogs vertrieben werden, gilt für vom Lieferanten hierfür zur Verfügung gestellte Bild- Text-, Ton- und andere Materialien Folgendes:

  • Der Lieferant räumt uns unentgeltlich das inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte, nichtausschließliche Recht ein, das Material und sämtliche weiteren Informationen und Unterlagen ganz oder teilweise zum Zwecke der Werbung in körperlicher und unkörperlicher Form zu verwenden, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies umfasst insbesondere das Recht, das Bildmaterial, die Informationen und Unterlagen in unsere(n) Katalog(e) aufzunehmen, ist hierauf aber nicht beschränkt.
  • Wir sind, ohne dass dies Entgeltpflichten für uns oder unsere Kunden zugunsten des Lieferanten auslösen würde, berechtigt, das Material sowie den Katalog an unsere Kunden ganz oder teilweise in körperlicher und/oder elektronischer Form weiterzugeben und diesen das Recht einzuräumen, das Material sowie den Katalog ganz oder teilweise in körperlicher und/oder unkörperlicher Form zu verwenden, insbesondere zu verbreiten und/oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  • Der Lieferant sichert zu, über sämtliche Rechte zu verfügen, die zur Erfüllung o.g. Rechteeinräumungen erforderlich sind. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verwendung der zur Verfügung gestellten Abbildungen, Unterlagen und Informationen Ansprüche gegenüber uns geltend machen sollten, wird der Lieferant uns von sämtlichen Ansprüchen freistellen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

13. CE-Kennzeichnung, CE-Zertifikat und REACH

  1. Die CE-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung sind Voraussetzung für das Inverkehrbringen von bestimmten Gütern im Europäischen Wirtschaftsraum. Hierzu muss das Produkt den relevanten aktuellen europäischen Richtlinien, wie z.B. RoHS, EMVRichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie genügen. Der Lieferant sichert deshalb zu, dass die von ihm gelieferten Produkte und Dienstleistungen allen einschlägigen umweltschutzrechtlichen Vorschriften sowie allen relevanten Anforderungen für die CEKennzeichnung gemäß den jeweils geltenden europäischen Richtlinien, insbesondere RoHSRichtlinie 2011/65/EU und REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (siehe hierzu ergänzend Ziffer 14), entsprechen. Der Lieferant stellt insbesondere sicher, dass eine ordnungsgemäße CE-Konformitätserklärung ausgestellt und auf Anforderung unverzüglich bereitstellt wird.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, sofern er Hersteller oder dessen autorisierter Vertreter ist, die CE-Konformitätserklärung gemäß den aktuell geltenden Normen und Richtlinien auszustellen und die Produkte ordnungsgemäß mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Ist der Lieferant nicht Hersteller, verpflichtet er sich, die vom Hersteller erstellte CEKonformitätserklärung beizubringen und sicherzustellen, dass die CE-Kennzeichnung ordnungsgemäß angebracht ist.
  3. Der Lieferant stellt uns unaufgefordert die CE-Konformitätserklärungen zur Verfügung und benennt darin ausdrücklich die einschlägigen und aktuell gültigen EU-Normen und Richtlinien, auf deren Grundlage die Erklärung erfolgt ist. Auf Aufforderung übersendet uns der Lieferant unverzüglich die dazugehörigen Prüfberichte bzw. Prüfunterlagen.
  4. Wir sind nicht verpflichtet, den Lieferanten über Änderungen von Normen und Richtlinien im Zusammenhang mit der CE-Zertifizierung zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, sich selbstständig über relevante Änderungen der einschlägigen Normen, Richtlinien und Vorschriften zu informieren. Bei Änderung von relevanten Normen, Richtlinien und
    Vorschriften ist der Lieferant verpflichtet, die CE-Konformitätserklärung unverzüglich zu aktualisieren bzw. für eine Aktualisierung Sorge zu tragen und uns diese aktualisierte Fassung unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  5. Bei Streitfällen mit Dritten, die auf eine nicht ordnungsgemäße CE-Zertifizierung oder nicht ausreichende Prüfung der CE-Zertifikatvoraussetzungen zurückzuführen sind, wird uns der Lieferant aktiv unterstützen. Soweit der Lieferant die nicht ordnungsgemäße CEZertifizierung oder nicht ausreichende Prüfung der CE Zertifikatvoraussetzungen zu vertreten hat, stellt er uns von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. Die Haftung des Lieferanten uns gegenüber bleibt in jedem Fall unberührt.
  6. Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten sichert der Lieferant ausdrücklich zu, dass alle aktuell gültigen Richtlinien sowie aus den dazu erlassenen nationalen Umsetzungsvorschriften, insbesondere dem in Deutschland geltenden Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten jeweils einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen ergebenden Pflichten erfüllt sind.
  7. Der Lieferant sichert zu, dass er sich die in diesem Abschnitt 13 übernommen Pflichten, insofern er nicht selbst diese Pflichten erfüllen kann, von seinen Vorlieferanten hat zusichern lassen und durch zumutbare Maßnahmen kontrolliert.

14. REACH-Klausel

  1. Der Lieferant sichert zu, dass sämtliche gelieferten Waren den Anforderungen der jeweils aktuell geltenden REACH-Verordnung (REACH-VO) und der RoHS-Richtlinie entsprechen. Dies betrifft insbesondere die erforderliche Vorregistrierung, Registrierung, Zulassung oder gegebenenfalls bestehende Beschränkungen aller enthaltenen oder freigesetzten Stoffe.
  2. Soweit gelieferte Waren Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß REACH-VO registrierungspflichtig sind, sichert der Lieferant zu, dass diese Stoffe ordnungsgemäß registriert sind. Der Lieferant stellt sicher, dass alle erforderlichen Registrierungen vor dem Inverkehrbringen der Waren durchgeführt wurden und aufrechterhalten werden.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, die nach der REACH-VO erforderlichen Vorregistrierungen, Registrierungen oder Zulassungen der in gelieferten Waren enthaltenen oder freigesetzten Stoffe während der gesamten Laufzeit der Lieferbeziehung aufrechtzuerhalten. Sollte eine Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung entfallen oder widerrufen werden, hat der Lieferant uns darüber unverzüglich zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Waren mehr geliefert werden, welche die betroffenen Stoffe enthalten oder freisetzen.
  4. Der Lieferant sichert zu, uns mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der jeweils aktuell gültigen REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln – unabhängig davon, ob die Übermittlung nach der REACH-VO zwingend vorgeschrieben ist. Ist der Lieferant verpflichtet, eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen, hat er sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieser Beurteilung im Sicherheitsdatenblatt vollständig berücksichtigt und dieses regelmäßig angepasst wird. Ist für die gelieferten Stoffe oder Erzeugnisse nach der REACH-VO weder zwingend noch auf Anforderung ein Sicherheitsdatenblatt vorgesehen, übermittelt der Lieferant uns alternativ folgende Sicherheitsinformationen schriftlich oder elektronisch: (i) Registrierungsnummer (soweit vorhanden), (ii) Angaben zu einer bestehenden Zulassungspflicht sowie erteilten oder versagten Zulassungen, (iii) Informationen über geltende Beschränkungen sowie (iv) alle weiteren relevanten Informationen zur sicheren Verwendung und angemessenen
    Risikomanagementmaßnahmen.
  5. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind uns unverzüglich mitzuteilen und in dem der ersten Lieferung beigefügten aktualisierten Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsinformation kenntlich zu machen.
  6. Ist der Lieferant verpflichtet, für einen in einer gelieferten Ware enthaltenen oder von dieser freigesetzten Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer dem Lieferanten bekannt gegebenen Verwendung eines Stoffes, sichert der Lieferant zu, diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen zu haben.
  7. Liefert der Lieferant Erzeugnisse an uns, die mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe enthalten, der bzw. die die Kriterien des Art. 57 der REACH-Verordnung erfüllt bzw. erfüllen (d.h. in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen werden können) und gemäß Artikel 59 Abs.1 der REACH-Verordnung ermittelt wurden (d.h. auf die „Kandidatenliste“ aufgenommen wurden), so stellt der Lieferant auch für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung.
  8. Die Erfüllung der Pflichten aus diesem Abschnitt Ziffer 14 sind Hauptpflichten des Lieferanten.
  9. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt Ziffer 14 sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer angemessenen Frist den Verstoß heilt. Im Falle des Rücktritts dürfen wir die Waren an den Lieferanten zurücksenden oder entsorgen, beides auf Kosten des Lieferanten, der dafür angemessenen
    Vorschuss leisten muss. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  10. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, weil die gelieferten Waren nicht den Anforderungen der jeweils anwendbaren REACH-VO entsprechen, ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, wie diese Inanspruchnahme auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Lieferanten aus diesem Abschnitt Ziffer 14 beruht. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die betroffene Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Freistellungspflicht betrifft sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.

15. Compliance-Klausel

  1. Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er keine Zwangs- und Kinderarbeit duldet. Der Lieferant bestätigt, dass er sich im zumutbaren Umfang bemüht hat zu ermitteln, ob seine Lieferanten Kinderarbeit bei der Herstellung von Waren oder dem Erbringen von Dienstleistungen nutzen und dass diese angemessene Untersuchung keine Erkenntnisse in dieser Richtung erbracht hat. Der Lieferant bestätigt hiermit, dass die von ihm derzeit bzw. in Zukunft für die Herstellung und Lieferung der Waren oder das Erbringen der Dienstleistungen eingesetzten Arbeitskräfte freiwillig anwesend sind.
  2. Der Lieferant ist sich bewusst, dass diese Bestätigungen und Verpflichtungen wesentliche Vertragsbestandteile sind. Der Lieferant ersetzt uns allen Schaden, der aus der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung durch den Lieferanten oder einen seiner Lieferanten entsteht. Der Lieferant stellt uns insofern frei von Ansprüchen Dritter. Das gilt nicht, wenn er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er keine illegalen Praktiken, wie finanzielle Zuwendungen oder sonstige Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von uns oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch uns ausübt. Er wird keine derartigen Praktiken in Zukunft ausüben.
  3. Der Lieferant bestätigt, dass er mindestens die Umweltschutzgesetze des Staates einhält, in dem die Waren hergestellt oder gehandhabt werden. Wir dürfen während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener Ankündigung Prüfungen durchzuführen, um uns zu vergewissern, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
  4. Eine Verletzung der in diesem Abschnitt Ziffer 15 geregelten Compliance-Pflichten stellt einen Grund zur sofortigen außerordentlichen Kündigung der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten dar. Der Lieferant schuldet dann Schadenersatz und Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen uns geltend machen, es sei denn, er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

16. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Sach- oder Rechtsmängeln drei (3) Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Längere gesetzliche Verjährungsfristen wegen Mängeln bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Produkten, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
  3. Soweit uns gegen den Lieferanten aufgrund der Vorschriften zum Lieferantenregress Regressansprüche zustehen (§§ 445a, 478 BGB), gilt für die Verjährung der Regressansprüche § 445b BGB, die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 16 Abs. 2 dieser AEB geregelten Frist ein.
  4. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Lieferanten (§§ 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3 BGB) und soweit uns wegen eines Mangels auch konkurrierende vertragliche und / oder außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), die Verjährung tritt aber nicht vor Ablauf der in Ziffer 16 Abs. 2 dieser AEB geregelten Frist ein. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.

17. Geheimhaltung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle geschäftlichen oder technischen Informationen, die von uns zugänglich gemacht wurden, streng vertraulich zu behandeln und auch seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. Derartige Informationen dürfen ausschließlich an Personen weitergegeben werden, die zum Zweck der Lieferung an uns über diese Informationen verfügen müssen; alle derartigen Informationen bleiben unser alleiniges Eigentum. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen bereits allgemein bekannt sind oder dem Lieferanten nachweislich schon vor der Mitteilung durch uns bekannt waren. Dasselbe gilt, wenn die Informationen nach der Offenbarung ohne eine Vertragsverletzung allgemein bekannt werden, dem Lieferanten von Dritten bekannt werden, ohne dass diese Dritten eine Geheimhaltungsverpflichtung verletzen, die Informationen selbständig und unabhängig von den von uns übermittelten Informationen von dem Lieferanten selbst entwickelt werden oder von uns in der Öffentlichkeit offenbart werden bzw. aufgrund gesetzlicher Vorschriften offenbart werden müssen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.
  2. Der Lieferant darf nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von uns auf die Geschäftsbeziehung zu uns hinweisen.

18. Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Gerichtsstand unser Geschäftssitz in Meckenheim. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Lieferanten
    zuständig ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.

19. Teilnichtigkeit

Sollte eine der Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Lab Logistics Group GmbH, Meckenheim Handelsregister Bonn, HRB 10800